Diploma dell’Imperatore del Sacro Romano Impero Ferdinando III – 19 marzo 1641

Il diploma originale è conservato presso l’Allgemeines Verwaltungsarchiv (Adelsarchiv) di Vienna alla segnatura: AT-OeStA/AVA Adel RAA 270.27.
La trascrizione ragionata con modernizzazione delle parole e lettere è in corso.

Confirmatio Nobilitatis Freyheit sich von Meichßenaw Zuschreiben dienstbrieff vnd Salvaguardia, für Johann Meichßner, 19.ten Martij 1641.

WIR Ferdinand der dritte F. Bekennen offentlich mit diesem Brieff, vnd thun kundt allermenniglich, Wiewol Wir aus Römischer Kaiserlicher höhe vnd Würdigkait, darein Vnns der Allmechtig nach seinem Göttlichen willen gesezt hat, auch angeborner güete vnd mildigkait, allzeit genaigt seind, aller vnd jeder Vnserer vnd des Heil: Röm: Reichs, auch Vnserer Erb Königreich, Fürstenthumb vnd Lande, Vnderthanen vnd getrewen Ehr, nuz, aufnemen, vnd pesstes Zubetrachten vnd Zubehürdern, so würdet doch Vnser Kaiserlich gemüeth, vielmehr gewogen, denen vnser Kaiserliche Gnadt mitzuthailen, auch Jhren namen vnd stamen in höhere Ehr vnd Würde Zuerheben vnd Zusezen, deren Voreltern vnd Sy, in altem Erbarn vnd redtlichen Standt herkomen, sich Adelicher gueter Sitten, Tugendt, Wandel vnd Wesens befleißen, auch Vnns dem heiligen Reich vnd vnserm löbl Hauß Österreich, vor andern, mit stätter getrewer vnd bestendtiger dienstbarkait gehorsamlich anhengig vnd verwandt seindt.

Wann Wir nun gnediglich angesehen wahrgenomen vnd betrachtet, die Erbarkaidt, Redtlichkait dapfferkait, Adeliche guete Sitten, tugendt Wandel vnd vernunfft, damit Vnser vnd des Reichs lieber getrewer Johann Meichßner, vor Vnns beruembt worden, Auch angenemb getrew: gehorsam: dapffer nuzlich vnd willigen dienst, so nit allein seine VorEltern vnsern höchstgeehrten Vorfahren am Reich Römischen Kaisern vnd Königen, Sonderlich aber sein Vatter wider den Erbvheindt Christlichen Namens den türcken, vnnd dann Er selbsten baldt nach der Behaimischen Rebellion in dem Er sich, noch in seiner Jugent, in das Kriegswesen begeben, vnderschiedtliche befelih vnd Ämpter successine alß Fendtrichs, Leuttenandts vnd dergleichen, mit sonderer dapfferkait valor vnd Ritterlicher darsez: vnd wagung seines leib vnd lebens bedienet, vnd sich wider weilendt vnsers freundtlichen geliebten herrn vnd Vatters Kaiser Ferdinandi des Andern, hochlöblichister gedechtnus, vnd des heil Röm:Reichs Feindt vnd widerwerttige, so wohl auf dem Weißenberg bey Prag deßgleichen auch andern furgangenen schlachten vnd treffen ritterlich befundten vnd gebrauchen lassen, Vnnd nun yzo alß ein Beysizer des Statt vnd Landtgerichts, wie auch Statt Guardj Ob:quartier Commißarius in Vnser Haupt Statt Wienn, zu seinem selbst lob vnd ruhmb gehorsamist erzaigt vnd bewiesen, noch täglichs thuet vnd hinfüro noch mehrers Zulaisten vnderthenigisten erpietens ist, auch wol thun kan, mag, vnd solle. So haben Wir demnach mit wolbedachtem mueth, guetem rath, vnd rechter wissen, bemeltem Johann Meichßner diese besondere gnadt gethan, vnd Jhme sein von weilendt seinem Vattern anererbten Adelichen Standt, auch Adeliches von denen Geschlechtern der Meichßner zu Nürnberg herrührendtes, Wappen vnd Clainot, So mit namen ist ein rott oder Rubinfarber Schilt, dardurch von baiden vndern Ecken, mit dem Spiz biß oben an gehendt ein weiß oder Sylberfarber Sparn, in mitte durch denselben Creuzweiß Zwen Pflitsch Pfeill, weiß vnd plaw gefärdert, mit den Spizen oder Eißen, gegen die obern Seitten winckel des Schilts gewendt, Auff gemeltem Schilt ein freyer offner Adelicher Thurniershelm, baiderseits mit rott vnd weisser Helmdecken geziert, auff welcher Zwai mit dem Mundtlöchern außwerts gekerte Puffhörner, in mitte eines jeden ein weisser Sparn, mit dem Spiz übersich, auß einem Jedwedern aber außwerts Vier weisse oben etwas abhangendte Straussen Federn, vnd aus Jedem besagten Mundtloch ein Pfeill gradt außwerts gehendt, gesehen werden, Alßdann solch Adeliches Wappen und Clainot in mitte diß vnsers Kay:n Brieffs gemahlet vnd mit farben aigentlicher auß gestrichen ist mit allain confirmirt vnd bestettet, sondern auch wo von nötten von newem Jne, auch seine Ehliche Leibs Erben vnd derselben Erbens Erben Mannß vnd Frawen Personen darem erhebt gewürdigt vnd gesezt, wie dann auch obbeschrieben Adelichen thurniers helm, mit einer goldt farben Kön: Cron geziert, vnd Jhnen auch Ihren Ehelichen Leibs Erben vnd derselben Erbens Erben, Manns vnd Frawen Personen, hinfüro in ewig zeitt also zu führen vnd zugeprauchen gnediglich gegont vnd erlaubt, thun das vnd geben Jhnen solche Gnadt vnd Freyhait, Erheben wurdigen vnd sezen Sy also, in den Standt vnd gradt des Adels, Adlen, gesellen, gleichen vnd fuegen Sy auch zu der scharr gesellschafft vnd gemainschafft Vnserer vnd des heil: Reichs auch anderer Vnserer Erb Königreich, Furstenthumb vnd Lande, recht gebornen Lehens, Thurniersgenoß vnd Rittermessigen Edelleuthen, gönnen vnd erlauben Ihnen auch obbeschriebenes Wappen und Clainot, also zu führen vnd zugeprauchen alles von Röm: Kay: Macht, volkommenhait, hiemit wissentlich in crafft diß Brieffs, Vnnd mainen, sezen und wollen, das nun hinfuro der obgenendte Johann Meichßner alle seine Eheliche Leibs Erben vnd dersel ben Erbens erben, Manns vnd Frawen Personen, hinfuro in ewig zeit rechtgeborne Lehens, Thurniers genoß vnd Rittermessige Edelleuth sein, gehaissen, vnd von menniglich, an allen orten vnd endten, in allen vnd jeden händlen, geschäfften vnd fachen, Geistlichen vnd Weltlichen, also gehalten, geehrt, genent vnd geschrieben werden, auch darzue alle vnd jegliche Gnadt, Ehr Würde Freihait, Vorthl, Recht, Gerechtigkait, Alt herkomen, Statuten griet gewonhait, gesellschafft vnd gemeinschafft deren sich der Adel von altershero gebraucht hat, hinfuro geprauchen wurdt vnd mag, haben, mit Beneficien auf thumbstifften, hohen vnd nidern Ämptern vnd Lehen, Geist: vnd Weltlichen, anzunemen, zuempfahen zu haben vnd zutragen, mit andern Vnsern vnd das Reichs auch Vnserer Erb Königreich Furstenthumb vnd Lande, rechtgebornen Lehens Thurniers genoß vnd Rittermeßigen Edelleuthen, in alle vnd Jegliche Thurnier Zureitten, zu thurniern, mit Jhnen Lehen vnd all andere Gericht vnd Recht zubesizen, Vrthl zuschöpffen vnd Recht zusprechen, auch der, vnd aller anderer Adelichen Sachen, handtlungen vnd geschefften, Jnner vnd ausserhalb Gerichts thailhafftig, wurdig, empfencklich, vnd darzue tauglich schick lich vnd guet sein, vnd sich das alles, auch obbeschribner alt Adelichen Wappen vnd Clainoths zu schimpff vnd zu ernst, in stürmen, Streitten, Kempffen, Schlachten, Thurniern, Gestechen, Gefechten, Ritterspielen, Veldtzügen, Staniern, Gezelten aufschlagen, Jnsigeln Stettschafften, Clainoten, Begrebnussen Gemäldten, vnd sonst an allen Ortten vnd endten, nach Jhren Ehren, notturfften willen vnd wolgefallen frewen, gebrauchen vnd genuessen sollen vnd mögen, alß andern Vnsern vnd das Heil: Reichs auch Vnserer Erb Königreich Fürstenthumb vnd Lande recht geborne Lehens thurniers genoß vnd Rittermessige Edelleuth, solches alles haben, sich dessen frewen geprauchen vnd genüeßen, von Recht oder gewonhait von aller menniglich vngehindert, Uber das vnd damit mehr bestimbter Johann Meichßner Vnsere Kai:n gnadt desstomehr zuspüren, vnd sich deren zuerfrewen So haben Wir Jhnefür sein Person zu vnsern auch Vnsers löbl: Hauß Österreichs diener, an:und aufgenomen, thun das hiemit wissentlich in Crafft diß Brieffs, Vnnd mainen, sezen und wollen, das Er sein lebenlang, Vnser vnd Vnsers löbl: Hauß Österreichs diener sein, sich also nennen vnd schreiben, vnd von menniglich darfur erkent, geehrt, genent vnd geschrieben werden, auch alle vnd jede Gnadt, Ehr Würde, Exemption Freyheit, Recht vnd Gerechtigkait wie andern Unsern Kail:n diener, haben, vnd sich derselben frewen, geprauchen und genuessen soll vnd mag.

Wir thun vnd geben Ihme auch noch diese gnadt vnd freyheit, das Er auch alle seine Eheliche Leibs Erben vnd derselben Erbens Erben, Manns vnd Frawen Personen in allen Ihren schrifften Reden, tittuln Jnsigeln, händtlungen Geschefften vnd Ämptern, nichts außgenomen sambt vnd neben seinem wholherge brachten zuenamen, oder aber an statt desselben (welches Wir seinem vnd Jhrem selbst belieben vnd gefallen haimgestelt haben wollen) sich von Meichßenaw, auch andern Güettern oder sizen die Sy ins Rünfflig erkauffen oder sonsten mit rechtmessigen tittul an sich bringen werden nennen, vnd solche menniglich vngeirret innhaben, besizen nuzen vnd nuessen beneben in allen vnd jeden Jhren Besieglungen vnd Pettschafft grossen vnd klainen, offnen vnd beschlossnen Brieffen vnd Schrifften sich des Rotten Wail geprauchen vnd damit sieglen vnd Pettschafften sollen vnd mögen.

Vnnd damit nun vilgedachter Johann Meichßner von Meichßenaw Vnser diener seine Ehliche Leibs Erben vnd derselben Erbens Erben, Manns vnd Weibs Personen bey diesen vnsern Jhnen gegebenen Kaiser Königlich vnd Landts fürstlichen, Privilegien, Gnaden Freyhaiten, Rechten, Jnnhabungen vnd Gerechtigkaiten, dessto ruchiger vnd vnangefochten sein vnd pleiben mögen, So haben Wir Sy, sambt Jhren haußfrawen, Kindern haab vnd Güettern ligendt vnd fahrendten, so Sy on Jzo haben, oder künfftiglich, mit rechtmessigen tittl über komen mögen, deßgleichen Jhre diener Vnderthanen, Haußgesindt, Vndersassen, Lehen vnd Aigenleuthe, in Vnsern vnd Vnserer Nachkomen am Reiche auch Vnserer Erblichen Königreich, Fürstenthumben vnd Landen, besondere Gnadt, Verspruch, Schuz: Schürm: vnd Glaidt, auf ewig Zeitt auffgenomen vnd empfangen.

Unnd mainen, sezen vnd wollen, das nun hinfuro Sy, vnd alle Jhre Eliche Leibs Erben, vnd derselben Erbens Erben, Haußfrawen Vnderthannen, diener Haußgesindt, auch alle vnd jede ihre ligendte vnd fahrendte Güetter, wo vnd welcher ortten vnd endten die gelegen seindt, in vnserm vnd des heil Reichs auch Vnserer Erb Königreich Furstenthumb vnd Landte vnd vnsers löbl: Hauß Österreichs besondern Verspruch, Schuz, Schürm vnd Glaidt sein auch alle vnd jede Gnadt Privilegien vnd Freihait wie andere so damit begabt, begnadet vnd Privilegiert sein, haben, sich deren frewen geprauchen vnd genüeßen vnd darauf allenthalben im Heil: Röm: Reich, auch vnsern Erb Königreich, Furstenthumb vnd Landten, Jhrer notturfft vnd gelegenhait nach, frey, sicher wohnen vnd vnuerhindert handlen vnd wandlen darzue in Kriegs empöhrungen vnd andern Zeitten jedesmahls, Jhrer notturfft vnd gefallen nach, vnserm vnd des heiligen Reichs Kaiser vnd Königlichen Alder, deßgleichen Vnserer Erb Königreich, Fürstenthumb vnd Länder Wappen, an allen Jhren Güettern höfen, Heussern vnd Wohnungen zu einen freyen sichern Schuz vnd Salva Guardia mahlen, oder anschlagen, vnd hernach mit gebührendter reverenz widrumb abthun, vnd hinweggnemen lassen sollen vnd mögen, allermenniglich vnuerfindert.

Vnnd gepiethen darauff, allen vnd jeden Churfürsten, Fürsten Geistlichen vnd Weltlichen, Praelaten, Grauen, Freyen, Feren, Rittern, Kuechten, Landtmarschalchen Landts hauptleuthen, Landtvögten, Hauptleuthen, Vizdomen, Vögten, Pflegern Verwesern Amptleuthen, Landt Richtern, schultfaißen Burgermaistern, Richtern, Räthen Kundtigern der Wappen, Ehrnfoldten, Perseuanten, Burgern, Gemaindten, vnd sonst allen andern Vnsern und des Reichs auch Vnserer Erb Königreich, Fürstenthumb vnd Landte Vnderthanen und getrewen, in was Würden Standt oder wesens die seindt, Ernstlich vnd vesstiglich mit diesem Brieff, Vnnd wollen, das Sy offtgenandten Vnsern diener Johann Meichßner von Meichßenaw, seine Eheliche Leibs Erben vnd der selben Erbens Erben, Manns vnd Frawen Personen für vnd für in ewig zeit, alß andere Vnsere vnd des Heiligen Reichs, auch Vnserer Erb Königreich Fürstenthumb vnd Landte rechtgeborne Lehens, thurniersgenoß vnd Rittermessige Edelleuth, in allen vnd jeglichen Geist: vnd Weltlichen, Stendten, Stifften vnd sachen, wie vorstehet, annemen, Zuelassen, Würdigen vnd ehren, auch an den oberzehlten vnsern Kay:n gnaden, gaben Freyhaiten Privilegien, Vorthailen, Rechten Gerechtigkaiten, Gesellschafften, gemainschafften vnd Confirmation Adelichen Standt vnd Wappens, sambt der Freyhait sich von Meichßenaw zu nennen vnd zu schreiben nit hintern noch irren, sondern Sy deren in allen vnd jeglichen Ehrlichen Redtlichen, Adelichen, Ritterlichen sachen handtlungen vnd Geschefften inner vnd ausserhalb Gerichts, geruehig vnd ohne albe jrr: vnd hinderung frewen, geprauchen genüessen vnd genzlich dabey bleiben lassen, hierwider nicht thun, noch das jemandt andern Zuthun gestatten, in keine weißnoch weeg, alß lieb einem jeden sey, Vnser vnd des Reichs schwäre Vngnadt vnd Straff, vnd darzue eine Pöen, nemblich Funffzig Mark löttigs Golts zuuermeiden, die ein jeder so offt Er freffentlich hierwider thet, Vnns halb in Vnser vnd des Reichs Camer vnd den andern halben thail vielernendtem vnserm diener Johann Meichßner von Meichßenaw, seinen Erben vnd Nachkomen, vnnachläßlich zubezahlen verfallen sein solle, doch andern die dem vorbeschriebenen Adelichen Wappen vnd Clainot gleich führten, an Jhren Wappen vnd Rechten vnuergriffen vnd vnschedtlich, Mit Vrkundt diß Brieffs Besigelt mit Vnserm Kay:en anhagendtem jnsigl, der geben ist in Vnserer vnd des Heiligen Reichs Statt Regenspurg den 19 Martij 1641.